Derzeit befindet sich die gesamte Welt in einer Krise. Das Virus SARS Covid-19 hat weltweit eine Pandemie ausgelöst, zu deren Eindämmung ein weltweiter Shutdown im Frühjahr 2020 herbeigeführt wurde, unter anderen mit Einschränkungen der persönlichen Kontakte, Schließung von Handel, Produktion und nicht lebensnotwendigen Dienstleistungen. Das hat zu schweren wirtschaftlichen Einschnitten geführt, deren finanzielle Abfederung in Österreich mit den Covid-19-Gesetzen in wöchentlich ergänzten Fassungen begegnet wurde. Zur Abdeckung des Liquiditätsbedarfs österreichischer Unternehmen und Privatpersonen werden von der Regierung Milliarden Euro in die Hand genommen.
Nachstehend informieren wir Sie über das Corona-Hilfspaket der Österreichischen Bundesregierung (Stand Dezember 2020):
Der Corona-Hilfsfonds
Im Zuge des 3. COVID-19 Gesetzes, beschlossen am 3.4.2020 im Nationalrat, wurde der Corona-Hilfsfonds im Umfang von € 15 Mrd. als zusätzliche Fördermaßnahme geschaffen. Das Ziel des Corona-Hilfsfonds ist die Gewährung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind. Mit Garantien und Direktkrediten der Republik sowie Direktzuschüssen soll das wirtschaftliche Überleben der Unternehmen sichergestellt werden. Die Detailausgestaltung der Direktkredite und Garantien der Republik Österreich wurde mit Verordnung vom 8.4.2020 geregelt.
In den Genuss des Corona-Hilfsfonds kommen jene Unternehmen und Branchen, die durch Maßnahmen der Bundesregierung besonders betroffen sind bzw. waren (zB. Betretungsverbote, Reisebeschränkungen, etc.) und Liquiditätsprobleme haben. Abgewickelt wird der Corona-Hilfsfonds über die Covid-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG). Der Corona-Hilfsfonds besteht aus Garantien, Direktzuschüssen und Direktkrediten.
Damit kleinen und mittleren Unternehmen schnell und unbürokratisch geholfen wird, übernimmt die Republik eine 100%ige Staatshaftung für Notkredite bis zu einer Höhe von 500.000 Euro. Liegt der Finanzierungsbedarf über 500.000 Euro so deckt die Garantie der Republik 90 % der Kreditsumme ab.
Unternehmen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
Die Höhe des Kredites bzw der Garantie orientiert sich an den nicht gedeckten Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens (Liquiditätsbedarf). Es ist stets der geringere Betrag heranzuziehen aus:
Die Laufzeit beträgt maximal 5 Jahre und kann um bis zu 5 Jahre verlängert werden.
Zu den förderbaren Kosten zählen
In Abhängigkeit von der Größe des Unternehmens und der Laufzeit werden Garantieprämien zwischen 0,25 % und 2 % verrechnet. Bei der 100 % Garantie fällt kein Garantieentgelt an.
Mehr zum Thema AWS Überbrückungsgarantie finden Sie hier.
Sehr gerne unterstützen wir Sie bei Fragen zum Corona-Hilfsfonds. Bitte kontaktieren Sie uns telefonisch unter +43 4352 2848-0.
Der Fixkostenzuschuss
Nicht rückzahlbare Direktzuschüsse erhalten Unternehmen, die entweder behördlich geschlossen oder während der Corona-Krise einen Umsatzverluste erlitten haben. Wie bei den Garantien müssen die Unternehmen Sitz oder Betriebsstätte und eine wesentliche operative Tätigkeit in Österreich haben und dürfen am 31.12.2019 nicht „in Schwierigkeiten“ gewesen sein. Die Fixkosten müssen in Österreich operativ anfallen. Unternehmen müssen sämtliche zumutbare Maßnahmen setzen, um die Fixkosten zu reduzieren und die Arbeitsplätze in Österreich zu erhalten.
Unternehmen, die Covid-19 bedingte Umsatzsausfälle von mindestens 40 % erleiden, können im Rahmen des Fixkostenzuschuss der Phase I einen Zuschuss gestaffelt nach dem jeweiligen Umsatzverlust für bis zu drei Monate im Zeitraum 16.3.2020 bis 15.9.2020 beantragen. Seit 20.5.2020 bis spätestens 31.8.2021 können Anträge auf Fixkostenzuschüsse via FinanzOnline eingebracht werden.
Für folgende Fixkosten wurde in Phase 1 ein Zuschuss gewährt:
Die Höhe des Fixkostenzuschusses in Phase 1:
Umsatzrückgang |
Höhe der Entschädigung |
40 – 60% |
25% der Fixkosten |
60 – 80% |
50% der Fixkosten |
80 – 100% |
75% der Fixkosten |
Der Fixkostenzuschuss ist steuerfrei, jedoch reduziert er die abzugsfähigen Aufwendungen im betreffenden Wirtschaftsjahr. Die Auszahlung erfolgte in mehreren Tranchen.
Der Fixkostenzuschuss wurde jetzt um eine Phase II erweitert. Die Genehmigung der EU-Kommission ist mittlerweile erfolgt. Die neue Beihilfe unterscheidet sich vom Fixkostenzuschuss der Phase I dahingehend, dass diese nicht mehr als Mittel zur Überwindung von Naturkatastrophen gelten. Der Fixkostenzuschuss II ist in zwei Varianten unterteilt:
Der FKZ 800.000 kann bereits ab einem Umsatzausfall von 30 % und einem Beihilfenbetrag von mind. € 500,00 für bis zu 10 Monate im Zeitraum 16. September 2020 bis 30. Juni 2021 beantragt werden.
Anspruch haben „ gesunde“ Unternehmen, die ihren Sitz oder Betriebsstätte in Österreich haben, betriebliche Einkünfte erzielen und einen COVID-19 verursachten Umsatzausfall zwischen 16.9.2020 und 30.6.2021 von mindestens 30 % erleiden.
Bzgl. der Höhe des Fixkostenzuschusses gibt es eine wesentliche Änderung: Während in Phase 1 eine Staffelung des Fixkostenzuschusses vorgesehen war (je nach prozentuellem Umsatzausfall betrug die Höhe 25 %, 50 % oder 75 % der Fixkosten), ist die Höhe der Ersatzrate beim FKZ 800.000 prozentuell an die Höhe des Umsatzausfalls geknüpft. Das bedeutet beispielsweise bei einem Umsatzausfall von 80 % werden auch 80 % der Fixkosten ersetzt.
Die Auszahlung erfolgt in zwei Tranchen, die separat beantragt werden müssen. Die erste Tranche umfasst 80 % des voraussichtlichen Fixkostenzuschusses. Die zweite Tranche umfasst grundsätzlich den Restbetrag von 20 %, wobei auch allfällige Korrekturen im Zuge dieser Tranche zu berücksichtigen sind. Die Auszahlung ist für die erste Tranche bis spätestens 30.6.2021 und für die zweite Tranche vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 zu beantragen.
Es bleiben sämtliche Fixkostenpositionen des FKZ I bestehen (zB. Geschäftsraummieten und Pacht, betriebliche Versicherungsprämien, Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen, etc.). Zusätzlich sind folgende Fixkosten neu zu berücksichtigen oder wurden betragsmäßig verändert:
Für die Ermittlung der Umsätze eines Unternehmens sind die Waren- und/oder Leistungserlöse der Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung maßgebend.
Bei der Berechnung des Umsatzausfalls sind einer oder mehrere Betrachtungszeiträume von 16.9.2020 bis 30.6.2021 zu wählen, wobei sich der Umsatzausfall in diesem Fall aus dem Vergleich zu den jeweils entsprechenden Zeiträumen des Jahres 2019 ergibt. Der erste Betrachtungszeitraum umfasst die Periode 16.9.2020 bis 30.9.2020. Danach gilt jeweils das Kalendermonat als Betrachtungszeitraum. Anträge können für bis zu maximal zehn Betrachtungszeiträume gestellt werden. Die Betrachtungszeiträume sind so zu wählen, dass entweder alle Betrachtungszeiträume zeitlich zusammenhängen oder es zwei Blöcke von jeweils zeitlich zusammenhängenden Betrachtungszeiträumen gibt. Zwischen zwei Blöcken von Betrachtungszeiträumen ist eine zeitliche Lücke zulässig.
Wenn für den gesamten November ein Umsatzersatz in Anspruch genommen wurde, kann für diesen Monat kein FKZ beantrag werden. Diese Außerachtlassung gilt nicht als Lücke in den Betrachtungszeiträumen. Falls der Antragsteller für November 2020 und/oder Dezember 2020 teilweise einen Lockdown-Umsatzersatz in Anspruch nimmt, ist der FKZ II 800.000 für diesen Zeitraum anteilsmäßig zu verringern (außer der Umsatzersatz wird vor Beantragung zurückbezahlt).
Unternehmen, die im letztveranlagten Jahr weniger als € 120.000 Umsatz erzielt haben und deren Einkünfte für den steuerpflichtigen Unternehmer die überwiegende Einnahmequelle darstellen, können die Fixkosten wahlweise auch in pauschalierter Form ermitteln. Dh sie können pauschal 30 % des Umsatzausfalls als Fixkosten ansetzen.
Wie bei Phase 1 erfolgt die Beantragung des Fixkostenzuschusses 800.000 über FinanzOnline.
Unternehmen müssen ua folgende Verpflichtungen übernehmen:
Nähere Informationen finden Sie hier.
Am 16.12. wurde die Richtlinie zum erweiterten Fixkostenzschuss der Phase II veröffentlicht: Der Verlustersatz ist mit einer max. Förderhöhe von € 3.000.000 ausgestaltet. Durch diese Unterstützungsleistung können Verluste, die zwischen 16. September 2020 bis 30. Juni 2021 anfallen, entweder vorausprognostiziert oder im Nachhinein ersetzt werden. Kleine Unternehmen bis 50 Mitarbeiter mit einem Jahresumsatz und einer Bilanzsumme kleiner als € 10 Mio erhalten so bis zu 90 Prozent ihres Verlustes ersetzt. Große und mittlere Unternehmen bekommen bis zu 70 Prozent ihres Verlustes erstattet. Der ausgeweitete Fixkostenzuschuss kann ab sofort via FinanzOnline beantragt werden.
Begünstigte sind „gesunde“ Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich, die betriebliche Einkünfte erzielen. In dem vom Antrag erfassten Betrachtungszeitraum muss der Umsatzausfall mind. 30 % betragen und es müssen schadensmindernde Maßnahmen zur Reduktion des Verlustes gesetzt werden. Sämtliche kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen entnehmen Sie den Punkten 3.1. und 3.2 der geltenden Richtlinie (z.B. kein Insolvenzverfahren, keine vorsätzlichen Finanzstrafen in den letzten 5 Jahren, kein rechtskräftig festgestellter steuerlicher Missbrauch bzw. keine aggressiven Steuer-Gestaltungen, wobei für diese nunmehr Grenzen eingeführt wurden, unter denen eine Antragstellung zulässig ist.
Der Verlustersatz wird ab einem Umsatzausfall von mind. 30 % gewährt. Der gesamte Verlustersatz muss mind. € 500 betragen.
Bei der Berechnung des Umsatzausfalls sind einer oder mehrere Betrachtungszeiträume von 16.9.2020 bis 30.6.2021 zu wählen, wobei sich der Umsatzausfall in diesem Fall aus dem Vergleich zu den jeweils entsprechenden Zeiträumen des Jahres 2019 ergibt.
Der erste Betrachtungszeitraum umfasst die Periode 16.9.2020 bis 30.9.2020. Danach gilt jeweils das Kalendermonat als Betrachtungszeitraum. Anträge können für bis zu maximal zehn Betrachtungszeiträume gestellt werden. Die Betrachtungszeiträume sind so zu wählen, dass alle Betrachtungszeiträume zeitlich zusammenhängen. Eine zeitliche Lücke zwischen den Betrachtungszeiträumen ist nur zulässig, wenn der November 2020 und/oder Dezember 2020 ausgeklammert werden, weil für diesen Zeitraum ein Lockdown-Umsatzersatz in Anspruch genommen wird.
Wenn für den gesamten November ein Umsatzersatz in Anspruch genommen wurde, kann für diesen Monat kein Verlustersatz in Anspruch genommen werden. Falls der Antragsteller für November 2020 und/oder Dezember 2020 teilweise einen Lockdown-Umsatzersatz in Anspruch nimmt, ist der Verlustersatz für diesen Zeitraum anteilsmäßig zu verringern. Sofern der Förderwerber vom Umsatzersatz zurücktritt und diesen zurückbezahlt, kann gem. FAQ des BMF ein Verlustersatz auch für diesen Betrachtungszeitraum beantragt werden.
Ebenso kann nicht ein FKZ 800.000 und ein Verlustersatz in Anspruch genommen werden. Wurde bereits ein Antrag auf Auszahlung eines FKZ 800.000 gestellt, kann vor Antragsstellung der Tranche II des FKZ 800.000 ein Verlustersatz beantragt werden, wenn der Antragsteller bestätigt, dass der FKZ 800.000 nicht mehr beansprucht wird und bereits erhaltene Zahlungen zurückgezahlt oder anzurechnen sind.
Der Antrag ist über Finanzonline einzubringen. Abgewickelt wird dieser wie der FKZ 800.000 und der Umsatzersatz über die COFAG.
Die Auszahlung der ersten Tranche umfasst 70 % und kann zwischen 16. Dezember 2020 bis spätestens 30. Juni 2021 beantragt werden.
Die Auszahlung der zweiten Tranche kann ab 1. Juli2021 bis spätestens 31. Dezember 2021 beantragt werden. Mit ihr kommt der gesamte noch nicht ausbezahlte Verlustersatz zur Auszahlung, wobei auch allfällige Korrekturen in diesem Zuge berücksichtigt werden. Bei der Beantragung der zweiten Tranche können auch noch die gewählten Betrachtungszeiträume durch den Antragsteller geändert werden. Zu diesem Zeitpunkt ist auch eine Endabrechnung zu erstellen.
Für die Beantragung der ersten Tranche ist eine Prognoserechnung nötig, die durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen ist. Im Zuge der Endabrechnung und der Beantragung der zweiten Tranche ist eine gutachterliche Stellungnahme des Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters notwendig.
Kosten für den Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter können iHv max. € 1.000 im Zuge der Beantragung der 2. Tranche berücksichtigt werden, wenn der Verlustersatz voraussichtlich nicht mehr als € 36.000,00 beträgt.
Im Rahmen der Antragstellung auf den Verlustersatz unterliegt der Förderwerber wieder einigen Bestätigungen und Verpflichtungen (Punkt 6.1 und 6.2 der Richtlinien). Insbesondere muss bestätigt werden, dass
Darüber hinaus hat sich der Förderwerber ua zu verpflichten:
Nähere Informationen dazu finden Sie hier.
Sehr gerne unterstützen wir Sie bei Fragen zum Fixkostenzuschuss. Bitte kontaktieren Sie uns telefonisch unter +43 4352 2848-0.
Der Corona-Härtefallfonds
Der Härtefallfonds unterstützt Ein-Personen- und Kleinstunternehmer sowie andere Selbstständige, die akut durch die Corona-Krise in Notlage geraten sind. Ein Härtefall liegt vor, wenn der Unternehmer nicht mehr in der Lage ist, die laufenden Kosten zu decken, ein behördlich angeordnetes Betretungsverbot vorliegt oder der Unternehmer einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % zum Vergleichsmonat im Vorjahr erlitten hat.
Anspruch auf den Härtefallfonds haben Ein-Personen-Unternehmen, Kleinstunternehmen (max. 9 Mitarbeiter), neue Selbständige und freie Dienstnehmer.
In einer ersten Phase wurde für Selbständige Soforthilfe von bis zu € 1.000 geleistet. Die Antragstellung dafür endete am 17.4.2020.
In Phase 2 wird die Gruppe der Anspruchsberechtigten ausgeweitet, und zwar:
Die Antragstellung für Phase 2 startete am 20. April 2020 und ist bis 30.04.2021 möglich. Allen Antragstellern (unabhängig davon, ob bereits ein Antrag in Phase 1 gestellt wurde) steht in Summe derselbe maximale Förderbetrag von bis zu € 30.000 zur Verfügung. Bereits gewährte Soforthilfe aus Phase 1 wird beim ermittelten Förderzuschuss für Phase 2 angerechnet.
Der Förderzuschuss ist in die beiden Maßnahmen Förderung für den Nettoeinkommensentgang und Comeback Bonus unterteilt. Der Comeback Bonus ist eine pauschale Zusatzförderung iHv € 500,00 pro Monat. Die Maximalförderung des Nettoeinkommensentgangs beträgt maximal 2.000 Euro pro Monat über maximal zwölf Monate (daher insgesamt maximal 24.000 Euro). Die Betrachtungszeiträume müssen nicht zusammenhängen, sondern können frei gewählt werden zwischen 16.3.2020 bis 15.03.2021, zB 16.3.2020 bis 15.4.2020. Für jeden Betrachtungszeitraum ist ein gesonderter Antrag zu stellen.
Die Mindestförderung beträgt € 500,00 pro Monat (zuzüglich Comeback-Bonus). Für einen Zeitraum von 12 Monaten beträgt die Mindestförderung daher insgesamt € 12.000,00.
Der Antrag für den Härtefallfonds ist über den WKO-Benutzer-Account bzw. über die WKO-Website einzubringen. Details finden Sie hier.
Sollten Sie Unterstützung bei der Antragstellung für den Corona-Härtefallfonds benötigen, kontaktieren Sie uns bitte telefonisch unter+43 4352 2848-0.
COVID-19 Kurzarbeit
Die COVID-19 Kurzarbeit ist eine an die Bedürfnisse der Coronakrise angepasste Form der „normalen“ Kurzarbeit. Diese neue Form der Kurzarbeit wurde geschaffen, um Unternehmen bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu unterstützen. Weiters sollen damit betriebsbedingte Kündigungen vermieden und betriebliches Know-how gesichert werden. Mit der COVID-19 Kurzarbeit soll ebenso die Flexibilität im Personaleinsatz bewahrt werden. Seit 1.10.2020 läuft die Phase 3 der Covid-19 Kurzarbeit.
Förderbar sind Unternehmen und Arbeitgeber/innen, die in einem Betrieb mit einem Betriebsstandort in Österreich Kurzarbeit durchführen. Von der COVID-19 Kurzarbeit ausgenommen sind Bund, Bundesländer, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie politische Parteien.
Unabhängig vom Arbeitszeitausfall erhalten Dienstnehmer/innen eine Nettoersatzrate von 80 %, 85 % bzw. 90 % des Bruttoentgelts vor der Kurzarbeit.
Bei Lehrlingen beträgt das zu zahlende Entgelt 100 % vom vor der Kurzarbeit bezogenen Bruttoentgelt.
Die maximale Höhe der COVID-19 Kurzarbeitsbeihilfe für Unternehmen wird mit Antragstellung berechnet. Für Projekte mit Beginndatum bis 31.5.2020 wird die Kurzarbeitsbeihilfe in Form von Pauschalsätzen je Ausfallstunde berechnet. Für Projekte mit Beginn ab 1.6.2020 wird die Höhe der Kurzarbeitsbeihilfe anhand einer vereinfachten Differenzmethode ermittelt. Gefördert wird dabei die Differenz zwischen dem Bruttoentgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung und dem Mindestbruttoentgelt, welches sich aus der Kurzarbeits-Mindestbruttoentgelt-Tabelle ergibt. Genaue Erläuterungen zur Berechnung der COVID-19 Kurzarbeit mit Beginn ab 1.6.2020 finden Sie hier. Auf der Website des AMS finden Sie zudem den Rechner für die COVID-19 Kurzarbeitsbeihilfe – mehr dazu finden Sie hier.
Mit Oktober 2020 beginnt die 3. Phase der COVID-19 Kurzarbeit. Ab 1.10.2020 besteht daher die Möglichkeit, die Kurzarbeit um weitere sechs Monate zu verlängern.
Im Gegensatz zu Phase 1 und Phase 2 (Details dazu finden Sie hier) sind in Phase 3 einige Änderungen vorgesehen. Hier die wesentlichen Eckpunkte:
Für die ab Oktober 2020 geltende COVID-19 Kurzarbeit wurden neue Sozialpartnervereinbarungen veröffentlicht. Die entsprechenden AMS-Dokumente finden Sie hier.
Durch den neuerlichen Lockdown soll die notwendige Arbeitsleistung wieder auf 10 % gesenkt werden, wobei im November bzw. für die Dauer des Lockdowns auch 0 % Arbeitsleistung möglich sein soll. Für November ist eine rückwirkende Antragstellung per 1.11.2020 bis 20.11.2020 möglich. Weiters ist für unmittelbar betroffene Betriebe, welche die Kurzarbeit nur für den Monat November 2020 beantragen, keine Bestätigung hinsichtlich der wirtschaftlichen Begründung durch einen Steuerberater udgl. notwendig. Für die Zeit des Lockdowns besteht zudem keine Ausbidungsverpflichtung für Lehrlinge. Neu hinzu kommt, dass Beschäftigte, die von der Regelung des Trinkgeldpauschales umfasst sind und sich in Kurzarbeit befinden, einen Zuschuss von 100 Euro pro Monat (Trinkgeldersatz) für November 2020 bzw. für die Zeit des 2. Lockdowns erhalten. Die Auszahlung erfolgt durch das Unternehmen und die Vergütung durch das AMS.
Sehr gerne unterstützen wir Sie, wenn Sie für Ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen COVID-19 Kurzarbeit beantragen wollen. Kontaktieren Sie uns dazu bitte telefonisch unter +43 4352 2848-0.
COVID-19 Investitionsprämie
Zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes Österreich hat die Bundesregierung eine Investitionsprämie für Unternehmen beschlossen. Der nicht rückzahlbare Zuschuss beträgt 7–14 % der Anschaffungskosten der förderungsfähigen Investitionen – für welche zwischen 1. August 2020 und 28. Februar 2021 erste Maßnahmen gesetzt wurden – und ist mit max EUR 50 Mio pro Unternehmen/Unternehmensgruppe gedeckelt. Anträge können ab 1. September 2020 bis 28. Februar 2021 über den aws Fördermanager elektronisch eingebracht werden.
Gefördert werden materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen an österreichischen Standorten. Als Neuinvestition kommen auchgebrauchte Güter in Frage, sofern es sich um eine Neuanschaffung für das investierende Unternehmen bzw. im Konzern handelt.
Im Zusammenhang mit der Investition müssen zwischen dem 1. August 2020 und dem 28. Februar 2021 erste Maßnahmen gesetzt werden, wie etwa Bestellungen, Lieferungen, Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen oder der Baubeginn. Außerdem sieht die Richtlinie für Investitionsprämien einen Durchführungszeitraum vor, innerhalb diesen die Investition erfolgen muss. Die Inbetriebnahme und Bezahlung der Investition haben bis 28. Februar 2022 zu erfolgen. Beträgt das Investitionsvolumen mehr als EUR 20 Mio wird diese Frist auf den 28. Februar 2024 erstreckt.
Der Zuschuss beträgt grundsätzlich 7 % der Anschaffungskosten der förderungsfähigen Neuinvestition und ist einkommensteuerbefreit. Der Betrag der Förderung erhöht sich auf 14 % für Investitionen im Bereich der Ökologisierung, Digitalisierung und im Gesundheits- und /Life Science Bereich.
Investitionen zum Zwecke der Steigerung der Kreislaufwirtschaft:
Zusätzlich sieht die Investitionsprämien-Richtlinie eine taxative Aufzählung im Anhang vor, welche Investitionen unter besonders geförderte Ökologisie-rungsinvestitionen fallen.
Mit 14 % zuschussfähig ist somit die Anschaffung von Hardware, Software und der Ausbau von Infrastruktur (exklusive bauliche Maßnahmen).
Nicht förderbar sind Investitionen in die Errichtung bzw. die Erweiterung von Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen sowie die Errichtung von Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen:
Das förderbare Investitionsvolumen muss pro Antrag mind. EUR 5.000 exkl. USt betragen.
Das maximal förderbare Investitionsvolumen ist EUR 50 Mio exkl. USt pro Unternehmen bzw. Konzern, wenn gem. UGB eine Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses besteht.
Förderungsfähig sind Unternehmen iSd § 1 UGB, unabhängig von der Größe und Branche, die über einen Sitz und/oder eine Betriebsstätte in Österreich verfügen.
Von der Förderung ausgenommen sind:
Der Förderungswerber hat das Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen bei der Antragstellung zu bestätigen.
Der Antrag auf Gewährung einer Investitionsprämie ist ab 1. September 2020 bis spätestens 28. Februar 2021 schriftlich über den aws Fördermanager an die AWS zu richten. Die Förderungsprüfung wird im Wege eines automatisierten Antragsverfahrens durchgeführt. Die Förderungsvergabe erfolgt chronologisch entsprechend der Reihenfolge des Eintreffens der vollständigen Förderungsansuchen.
Bei positiver Förderungszusage ist binnen drei Monaten ab Inbetriebnahme und Bezahlung der Unternehmensinvestition eine Endabrechnung online via aws Fördermanager vorzulegen. Korrekturen der erfolgten Abrechnung sind nicht vorgesehen.
Ab einer Zuschusshöhe von EUR 12.000 ist die Abrechnung in Bezug auf die Aktivierung der zur Förderung beantragten Investitionen überdies von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder Bilanzbuchhalter zu bestätigen.
Der Zuschuss wird nach Vorlage der Abrechnung und durchgeführter Prüfung grundsätzlich als Einmalzahlung unmittelbar durch die aws ausbezahlt. Unternehmen mit einem Investitionsvolumen von mehr als EUR 20 Mio können bei Nachweis der Durchführung von zumindest der Hälfte des förderbaren Investitionsvolumens eine Zwischenauszahlung beantragen.
Die Gewährung der Förderung ist unter anderem davon abhängig zu machen, dass
Inanspruchnahme aws Überbrückungsgarantie: Dies Maßnahme aus dem Corona-Hilfs-Paket deckt den unmittelbaren Liquiditätsbedarf durch Garantien. Eine Überschneidung mit der Investitionsprämie ist daher nicht gegeben, da bei der Überbrückungsgarantie keine Investitionen unterstützt werden können.
Inanspruchnahme von (geförderten) Krediten: Eine bereits bestehende Finanzierungszusage ist kein Hinderungsgrund. Sofern keine ersten Maßnahmen iVm den zugesagten Krediten vor dem 01.08.2020 erfolgt sind, können auch ERP-Kredite und Garantiezusagen für die Neuinvestitionen genutzt werden.
Inanspruchnahme von Umweltförderungen: Vergangene, gegenwärtige und zukünftige Zusagen für Förderungen im Bereich des Umwelt-, Klima, Strahlen-, Natur- und Ressourcenschutz und der Kreislaufwirtschaft haben keine Auswirkung auf die Investitionsprämie.
Inanspruchnahme von europäischen und nationalen Förderungsinstrumenten: Die Investitionsprämie wird als „Allgemeine Maßnahme“ abgewickelt, ist nicht selektiv und fällt somit nicht in den Anwendungsbereich des EU-Beihilfenrechts. Daraus folgt, dass Kombinationen mit anderen Förderungsinstrumenten zulässig sind und nicht als Kumulierung im Sinne des Beihilfenrechts zu sehen sind.
Zur vollständigen Richtlinie gelangen Sie hier. Und den aws Fragenkatalog lesen Sie hier.
Bei Fragen zur COVID-19 Investitionsprämie kontaktieren Sie uns dazu bitte telefonisch unter +43 4352 2848-0.
Covid-19 und Erleichterungen bei Steuern und Abgaben
Die im Zusammenhang mit der Corona-Krise erlassenen Sonderregelungen können wie folgt zusammengefasst werden:
Voraussetzung für diese Erleichterungen ist, dass der Steuerpflichtige glaubhaft machen kann, konkret von einem Liquiditätsengpass in Folge der Corona-Krise betroffen zu sein. Das Finanzamt geht bei der Antragstellung davon aus, dass diese Voraussetzung vorliegt.
Sehr gerne unterstützen wir Sie dabei! Bitte kontaktieren Sie uns telefonisch unter+43 4352 2848-0.
Konjunkturstärkung durch Steuern
Das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 („KonStG 2020“) enthält unter anderem weitere Erleichterungen für Unternehmen, wie beispielsweise:
Sehr gerne unterstützen wir Sie dabei! Bitte kontaktieren Sie uns telefonisch unter+43 4352 2848-0.
Fristverlängerung für Jahresabschlüsse
Eine weitere Erleichterung für Unternehmer und Gesellschaften betrifft das Aufstellen und die Einreichung der Jahresabschlüsse (für Bilanzstichtag zwischen 1.10.2019 und 31.7.2020), sowie die Abgabe der Steuererklärungen:
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2. Lockdown: Umsatzersatz für betroffene Branchen
Aufgrund der steigenden Infektionszahlen in Europa und Österreich treten mit 3.11.2020 neue Einschränkungen des öffentlichen Lebens und der Wirtschaft in Kraft. Betriebe, die von der angeordneten Schließung betroffen sind, wird 80 % ihres Umsatzes in diesem Zeitraum ersetzt werden.
Um diesen Umsatzersatz möglichst rasch zu ermöglichen, wird dieser anhand der Steuerdaten, die der Finanzverwaltung vorliegen, automatisch berechnet. Die Beantragung erfolgt über FinanzOnline. Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin kann den Umsatzersatz selbst beantragen oder dies von einem Steuerberater/ Wirtschaftsprüfer/ Bilanzbuchhalter erledigen lassen. Der maximale Auszahlungsbetrag pro Unternehmen ist gemäß Genehmigung der EU-Kommission mit 800.000 Euro gedeckelt, wobei bestimmte Corona-Hilfen gegengerechnet werden müssen (aktuell 100 % garantierte Kredite und Landesförderungen sowie NPO-Fonds). Der Fixkostenzuschuss Phase 1 wird nicht gegengerechnet. Der Antrag kann bis zum 15.12.2020 gestellt werden.
Eine Richtlinie dazu wurden bereits veröffentlicht (diese finden Sie hier).
Unternehmen, die vom erweiterten Lockdown betroffenen sind, können ab 23.11.2020 Nachmittag den Umsatzersatz beantragen:
Dienstleister erhalten für den Zeitraum der behördlich angeordneten Schließung 80 % ihres Vorjahresumsatzes ersetzt, Handelsbetriebe hingegen zwischen 20 % und 60 %.
Beispielsweise erhält ein Blumengeschäft, das während des Lockdowns viele Waren aufgrund der Verderblichkeit entsorgen muss, 60 % Umsatzersatz. Ebenso Geschäfte, die Schuhe und Lederwaren oder Bekleidung verkaufen. Unternehmen aus den Branchen Metallwaren und Baubedarf, Sportgeräte oder Vorhänge, Teppiche und Tapeten erhalten 40 % Umsatzersatz. Den niedrigsten Wert erhält mit 20 % ein Unternehmen, das Möbel und Einrichtungsgegenstände oder Unterhaltungselektronik verkauft oder im Fahrzeughandel tätig ist.
Eckpunkte des erweiterten Umsatzersatzes:
Weiter Informationen dazu finden Sie hier.
Unternehmen, die ab 7.12. weiterhin vom Betretungsverbot betroffen sind, können einen weiteren Umsatzersatz ab 16.12.2020 bis 15.1.2021 über Finanzonline beantragen. Der Betrachtungszeitraum für den Dezember Umsatzersatz ist der Zeitraum vom 7.12.2020 bis zum 31.12.2020. Auch wenn bereits für November ein Antrag gestellt wurde, ist der Dezember Umsatzersatz neu zu beantragen. Der Lockdown-Umsatzersatz für Dezember ist geringer als die Unterstützungsleistung für November: Ab 7.12. bis 31.12.20 werden 50 % des Dezember-Vorjahresumsatzes ersetzt. Wie bisher beträgt der Höchstbetrag € 800.000 pro Unternehmen, wobei bestimmte Covid-19-Förderungen gegenzurechnen sind. Diese sind beispielsweise Covid 19 Kredithaftungen im Ausmaß von 100%, Fixkostenzuschuss II 800.000, Lockdown-Umsatzersatz für November, Covid-19 Zuwendungen von Bundesländer, Gemeinden und der regionalen Wirtschaft- und Tourismusfonds. Bitte beachten Sie, dass im Betrachtungszeitraum eine Arbeitsplatzgarantie gilt und keine Kündigungen gegenüber Mitarbeitern ausgesprochen werden dürfen.
Die 3. Verordnung zum Lockdown-Umsatzersatz finden Sie hier.
Unternehmen, die nicht direkt vom Lockdown betroffen sind, aber dennoch aufgrund des Corona-Virus deutliche Umsatzeinbußen zu verzeichnen haben, können weiterhin den Fixkostenzuschuss beantragen. Auch eine Kombination von Umsatzersatz und Fixkostenzuschuss (für unterschiedliche Zeiträume) soll für betroffene Unternehmen möglich sein.
Sehr gerne unterstützen wir Sie dabei! Bitte kontaktieren Sie uns telefonisch unter+43 4352 2848-0.