Im Mai wurde der EStR-Wartungserlass 2021 veröffentlicht. Auf über 300 Seiten werden die zahlreichen gesetzlichen Neuerungen, insbesondere in Zusammenhang mit der COVID-Steuergesetzgebung behandelt. Aber auch zu Themen wie die Kleinunternehmerpauschalierung und die steuerbilanziellen Neuerungen des Jahres 2020 (degressive sowie beschleunigte AfA, pauschale Rückstellungen und Wertberichtigungen) wird die Ansicht der Finanzverwaltung dargestellt. Weiters wurde die höchstgerichtliche Rechtsprechung eingearbeitet. In diesem Beitrag sollen einige wichtige Themen für die Praxis dargestellt werden.
Rz 313h: Übersicht über die wichtigsten Zuwendungen bzw. Zuschüsse iZm der COVID-Pandemie
Bei den vielen unterschiedlichen Förderungen und deren steuerlicher Behandlung kann man leicht den Überblick verlieren. Die in der Rz 313h enthaltenen Tabelle bietet einen guten Überblick.
In Rz 313e wird klargestellt, dass beim Fixkostenzuschuss (FKZ) der auf einen fiktiven Unternehmerlohn entfallende Anteil zu keiner Kürzung der steuerlichen Betriebsausgaben führt. Soweit der FKZ auf pauschal unter Heranziehung von branchenspezifischen Durchschnittswerten ermittelte frustrierte Aufwendungen entfällt, ist ebenfalls keine Ausgabenkürzung vorzunehmen. Der pauschale FKZ führt aber zu einer Aufwandskürzung. Der Vorschuss FKZ 800.000 stellt erst zu jenem Zeitpunkt eine steuerfreie Betriebseinnahme dar, zu dem er mit dem FKZ 800.000 verrechnet wird. Die Betrachtungszeiträume, für die der Vorschuss FKZ 800.000 gewährt wurde, sind auf Grund der Gegenrechnung mit dem tatsächlichen FKZ 800.000 für die Betriebsausgabenkürzung nicht relevant.
In Rz 313b wird erleichternd ausgeführt, dass im Falle einer Betriebsausgabenkürzung nicht die einzelnen Ausgaben gekürzt werden müssen, sondern der Kürzungsbetrag als betrieblicher Ertrag in der Steuererklärung dargestellt werden kann. Betriebsausgabenpauschalien sind nicht zu kürzen. Steuerpflichtige Zuschüsse (wie zB Umsatzersatz, Ausfallsbonus) sind auf Grund einer Sonderregelung im EStG immer dem Jahr zuzuordnen, für das der Anspruch besteht.
Rz 3826a und 8208f: Investitionsprämie und Forschungsfreibetrag
Die Investitionsprämie ist steuerfrei und führt auch zu keiner Kürzung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Da aber bei der Forschungsprämie steuerfreie Zuwendungen aus öffentlichen Mittel abzuziehen sind, führt nach Meinung der Finanzverwaltung die Investitionsprämie hier dennoch zu einer Kürzung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten und damit der AFA, soweit diese in der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie berücksichtigt wurde.
Rz 2373: Pauschale Forderungswertberichtigung
Bekanntlich kann für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 beginnen, eine pauschale Forderungswertberichtigung gebildet werden, die auch vor diesem Stichtag entstandene Forderungen umfassen kann. Für die Pauschalwertberichtigung derartiger Altforderungen ist eine Verteilung auf fünf Wirtschaftsjahre vorgesehen. Um nicht die Entwicklung jeder einzelnen Altforderung nachvollziehen zu müssen, kann vereinfachend die aus dem Stand der nicht einzelwertberichtigten Forderungen des Vorjahres berechnete Pauschalwertberichtigung über fünf Jahre verteilt abgesetzt werden. Die Differenz zu der auf Basis des Forderungsstandes des aktuellen Jahres ermittelte pauschale Wertberichtigung ist dann voll abzugsfähig.
Rz 3261: degressive Abschreibung
Für eine Vielzahl von nach dem 30. Juni 2020 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter besteht die Möglichkeit, diese mit maximal 30% degressiv vom jeweiligen Buchwert abzuschreiben. Für Anschaffungen bzw. Herstellungen bis zum 31.12.2021 kann die degressive Abschreibung unabhängig vom Unternehmensrecht vorgenommen werden. Die degressive Abschreibung steht unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu. Sie kann daher auch im außerbetrieblichen Bereich (zB Kücheneinrichtung bei Mieteinkünften) in Anspruch genommen werden.
Rz 4771: Luxustangente bei PKWs und Kombis
Da die Anschaffung von vorsteuerabzugsberechtigten PKWs bzw Kombis durch die vielen Begünstigungen für Elektroautos immer beliebter wird, wird in den Richtlinien darauf hingewiesen, dass die Angemessenheitsgrenze von € 40.000 eine Bruttogrenze darstellt und daher in einen Nettobetrag von € 33.333 umgerechnet werden muss. Daher beträgt die steuerliche AFA maximal € 4.167,67. Zur Ermittlung der Luxustangente sind die Nettowerte miteinander in Relation zu setzen.
Rz 7757b: KESt-Rückerstattung bei ausländischen Holdinggesellschaften
Bei Ausschüttungen an ausländische reine Holdinggesellschaften ist in der Regel von der österreichischen Tochtergesellschaft Kapitalertragsteuer einzubehalten. Die DBA-konforme Rückerstattung der KEST muss dann von der ausländischen Holdinggesellschaft selbst beantragt und nachgewiesen werden, dass keine missbräuchlichen Gründe für die Einschaltung einer Holdinggesellschaft vorliegen. In den Richtlinien wurden nunmehr Beispiele für triftige Gründe für die Zwischenschaltung einer Holdinggesellschaft angeführt:
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Bei der Vielzahl an verschiedenen Förderungen zur Abmilderung der negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie stellt sich auch die Frage, wie die einzelnen Förderungen steuerlich zu behandeln sind. Nicht jede Förderung ist nämlich für sich automatisch steuerfrei, selbst wenn dadurch die maximale Wirkung für von der Krise betroffene Unternehmen eintreten würde.
Ausgangspunkt für die Einordnung der Förderungen sind die im Einkommensteuergesetz definierten steuerfreien Einkünfte. Darunter fallen generell auch Bezüge oder Beihilfen aus öffentlichen Mitteln. Zudem wird als Kriterium nicht nur auf die Mittelherkunft, sondern auch auf die Mittelverwendung abgestellt (z.B. für Forschung, Studienförderung etc.). Die gängigen COVID-19-Förderungen werden zumeist aus öffentlichen Mitteln finanziert. Problematisch ist aber die Mittelverwendung (z.B. Zuschuss zu Fixkosten, Investitionen etc.), die in der Regel per Gesetz als nicht ausreichend erachtet wird, um die Kriterien der Steuerfreiheit des EStG zu erfüllen.
Vom Gesetzgeber wurde jedoch explizit (in § 124b Z 348 EStG) klargestellt, dass Förderungen, die aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds, aus dem Härtefallfonds oder aus dem Corona-Krisenfonds finanziert werden – steuerfrei zu behandeln sind (unabhängig davon, wofür die Förderung verwendet wird). Folgende Maßnahmen werden aus solchen „steuerfreien“ Corona-Töpfen finanziert und sind somit steuerfrei:
Hingegen nicht steuerfrei sind dezidiert der Umsatzersatz sowie der Ausfallsbonus.
Um beurteilen zu können, ob diese Steuerfreiheit beim Steuerpflichtigen auch tatsächlich ankommt, ist auch das Abzugsverbot für Aufwendungen nach § 20 Abs. 2 EStG bzw. § 12 Abs. 2 KStG (Betriebsausgabenkürzung) zu beachten. Das Abzugsverbot bringt zum Ausdruck, dass fehlender Steuerpflicht auf der einen Seite ein Abzugsverbot auf der anderen Seite gegenüberstehen muss.
Kommt das Abzugsverbot zur Geltung, haben die zuvor steuerbefreiten Förderungen durch die Aufwandskürzung wieder eine Erhöhung der Steuerbemessungsgrundlage zur Folge, sofern der Förderung ein Aufwand gegenübersteht. Das Abzugsverbot besagt nämlich, dass Aufwendungen nicht abgezogen werden dürfen, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Durch diesen Umweg wird dort, wo ein direkter Zusammenhang zwischen den steuerfreien Förderungen und den Ausgaben besteht, wieder steuerlich hinzugerechnet, wobei es im Endeffekt zu einer Neutralisierung der Steuerfreiheit der Förderung kommt. Fraglich ist hierbei also, bei welchen Förderungen ein direkter Link zwischen der Förderung und den Ausgaben besteht. Nachfolgend findet sich eine überblicksmäßige Einstufung pro Förderung:
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