Der Ausritt Großbritanniens aus der Europäischen Union sieht eine Übergangsphase im Steuerrecht bis Jahresende vor. Mit 1.1.2021 erlangt Großbritannien Drittlandstatus. Damit einhergehende Änderungen in den Bereichen Umsatzsteuer und Zoll stehen unmittelbar bevor. Welche Schritte gilt es im Zusammenhang mit der künftigen umsatzsteuerlichen Abwicklung in Großbritannien zu beachten?
Liefergeschäfte, die bislang als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen abgewickelt wurden, stellen nun Ausfuhrlieferungen dar, für die eine Steuerbefreiung nur bei Erfüllung der hierfür vorgesehenen Voraussetzungen und Nachweispflichten zur Anwendung kommt, wie zB der Ausfuhrnachweis durch eine zollrechtliche Bescheinigung.
Für die Beantragung von britischen Vorsteuern für das Kalenderjahr 2020 ist eine abweichende kürzere Fallfrist zu beachten. Demnach sind sämtliche Anträge auf Vorsteuererstattung des Jahres 2020 bis spätestens 31.3.2021 zu stellen. Dies gilt sowohl für EU-Unternehmer, die britische Vorsteuern im Erstattungsverfahren geltend machen wollen, als auch für britische Unternehmer, die die Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Mitgliedstaaten beantragen wollen.
Nordirland gilt bei der Lieferung von Gegenständen weiterhin als Gemeinschaftsgebiet. Dies bedeutet, dass Lieferungen an Unternehmer, bei denen die Gegenstände nach Nordirland versendet werden, weiterhin als innergemeinschaftliche Lieferung in der Umsatzsteuererklärung (Kz 000) und in der Zusammenfassenden Meldung zu erklären sind. Nordirische Unternehmen erhalten dafür eine eigene UID-Nummer mit dem Präfix „XI“.
Der Initiativantrag zum COVID-19-StMG sieht folgende Maßnahmen vor:
Zur Stärkung einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft sowie aus ökologischen Lenkungsüberlegungen soll ab 1.1.2021 ein ermäßigte Steuersatz von 10% für Reparaturdienstleistungen einschließlich Ausbesserung und Änderung betreffend Fahrräder (inkl E-Bikes, aber nicht Krafträder mit Motoreinsatz), Schuhe, Lederwaren, Kleidung und Haushaltswäsche (zB Bettwäsche, Tischdecken, Polsterbezüge, Vorhänge) gelten.
Nicht umfasst sind Lieferungen oder Werklieferungen, da der Entgeltsanteil für Material dabei mehr als 50% des Gesamtentgelts ausmacht.
Die Lieferung, der innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von COVID-19-in-vitro-Diagnostika, COVID-19-Impfstoffe und eng damit zusammenhängende sonstige Leistungen sollen echt umsatzsteuerbefreit werden. Die Regelung soll mit Kundmachung der EU-RL in Kraft treten und ist bis 31.12.2022 befristet.
Verlängerung des 5%igen Steuersatzes um ein Jahr bis 31.12.2021 für Gastronomie: Darunter fallen die Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken iSd § 111 GewO, die Zustellung und Bereitstellung zur Abholung von warmen Speisen und offenen Getränken, der Gassenverkauf von Speiseeis in Stanizel und Becher, Catering, Würstelstand, Schutzhütten, Kantine und die landwirtschaftliche Gastronomie (Buschenschank).
Verlängerung des 5%igen Steuersatzes um ein Jahr bis 31.12.2021 für Beherbergung: Damit umfasst sind die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen sowie die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke.
Der Vorsteuerabzug aus den Reisediäten gem § 13 Abs 1 UStG beträgt weiterhin 10%.
Verlängerung des 5%igen Steuersatzes um ein Jahr bis 31.12.2021 für Kultur in unverändertem Leistungsumfang.
Verlängerung des 5%igen Steuersatzes um ein Jahr bis 31.12.2021 für Publikationen, wobei dies nicht für Zeitungen und andere periodischen Druckschriften gilt.
Die Beschlussfassung des COVID-19-StMG soll noch im Dezember 2020 erfolgen.
Sehr gerne unterstützen wir Sie bei Fragen zu den umsatzsteuerlichen Änderungen. Bitte kontaktieren Sie uns telefonisch unter +43 4352 2848-0.
Am 20.11.2020 wurde ein Initiativantrag zum COVID-19-StMG im Parlament eingebracht.
Eine Übersicht der geplanten umsatzsteuerlichen Änderungen finden Sie im untenstehenden gesonderten Beitrag (mehr dazu finden Sie hier).
Die endgültige Beschlussfassung bleibt abzuwarten. Wir werden in der nächsten KlientenInfo 1/2021 im Detail dazu berichten.
Sehr gerne unterstützen wir Sie bei Fragen zum COVID-19-STMG. Bitte kontaktieren Sie uns telefonisch unter +43 4352 2848-0.
Am 10.12.2020 hat der Nationalrat das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz (COVID-19-StMG) beschlossen. Im Rahmen der parlamentarischen Behandlung wurden noch die nachstehend dargestellten Ergänzungen aufgenommen:
Da heuer die betrieblichen Weihnachtsfeiern ausfallen müssen, wurde beschlossen, dass einmalig im Jahr 2020 der Freibetrag von € 365 für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen durch die Ausgabe von steuerfreien Gutscheinen durch den Arbeitgeber ausgenützt werden kann. Die Gutscheine müssen in der Zeit vom 1. November 2020 bis 31.Jänner 2021 ausgegeben werden. Diese Gutscheine sind nicht auf den Freibetrag von € 186 für bei Betriebsveranstaltungen erhaltene Sachzuwendungen anzurechnen.
Die Gutscheine sind auch lohnnebenkosten- und sozialversicherungsfrei.
Für nach dem 31.12.2020 beginnende Wirtschaftsjahre können die im UGB-Jahresabschluss gebildeten pauschalen Forderungswertberichtigungen und Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten auch steuerlich geltend gemacht werden. Die Beträge sind aber über 5 Jahre verteilt abzusetzen.
Für zwischen dem 15.3.2020 und dem 31.3.2021 entstandene Abgabenrückstände kann zwischen dem 4.3. und 31.3.2021 ein Ratenzahlungsantrag eingebracht werden, der Raten bis zum 30.6.2022 (somit für 15 Monate) umfassen kann. Ist bis zu diesem Zeitpunkt eine vollständige Entrichtung nicht möglich, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine weitere Ratenzahlung für weitere 21 Monate beantragt werden. Die Stundungszinsen dafür betragen 2% über dem Basiszinssatz, somit derzeit 1,38%.
Sehr gerne unterstützen wir Sie bei Fragen zum Covid-19-Steuermaßnahmengesetz. Bitte kontaktieren Sie uns telefonisch unter +43 4352 2848-0.