Nachstehend informieren wir Sie über die Eckpunkte der neuen Richtlinie zum Härtefallfonds:
Detailinformationen zum Härtefallfonds sowie die Beantragung finden Sie auf der WKO-Website.
Sehr gerne unterstützen wir Sie bei Fragen. Bitte kontaktieren Sie uns telefonisch unter +43 4352 2848-0.
Mit dem 2.COVID-19-Justiz-Begleitgesetz war die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung ursprünglich für den Zeitraum 1.3.2020 bis 30.6.2020 vorgesehen. Durch mehrere Novellen, zuletzt mit der am 25.3.2021 in Kraft getretenen Novelle zu § 9 des 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetzes wurde die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung bis 30.6.2021 erneut verlängert.
Mit dieser Verlängerung der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung scheidet weiterhin die Haftung für eine Insolvenzverschleppung nach Eintritt der Überschuldung bis 30.6.2021 aus, wenn der Antrag danach im Rahmen der Fristen gestellt wird. Ebenso entfällt weiterhin die Haftung der Geschäftsführer nach § 25 Abs 3 Z 2 GmbHG, weil diese Haftungsbestimmung an die Verpflichtung zur Stellung eines Insolvenzantrags anknüpft. Um einen Gleichklang mit dem GmbH-Recht zu erreichen, wurde ausdrücklich auch für Vorstände einer Aktiengesellschaft die an § 84 Abs 3 Z 6 AktG anknüpfende Haftung bei Zahlungen nach Eintritt einer Überschuldung bis 30.6.2021 außer Kraft gesetzt.
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Für laufende Abgabenstundungen wurde die Frist vom 31.3.2021 „automatisch“ bis 30.6.2021 ausgedehnt. Eine gesonderte Antragstellung ist nicht erforderlich. Für Abgaben, die zwischen 15.3.2020 und 30.6.2021 fällig sind, werden keine Stundungszinsen und Säumniszuschläge verrechnet (siehe auch gesonderten Beitrag dazu hier).
Für noch verbliebene Abgabenrückstände sieht das COVID-19-Ratenzahlungskonzept folgendes vor:
Die reduzierten Stundungszinsen betragen 1,38%.
Stundungen gegenüber der ÖGK wurden ebenfalls gesetzlich bis 30.6.2021 verlängert. Auch hier besteht die Möglichkeit, Ratenzahlungen bis 30.9.2022 bzw unter bestimmten Voraussetzungen bis 30.6.2024 zu beantragen (siehe auch weitere Informationen dazu hier).
Es ist wichtig, den geordneten Abbau der Abgaben- und Beitragsrückstände frühzeitig zu planen. Gerne unterstützen wir Sie bei den nötigen Schritten. Bitte kontaktieren Sie uns telefonisch unter +43 4352 2848-0.
Nach wie vor ist unser Alltagsleben durch die COVID-19-Pandemie bestimmt. Da weiterhin – zumindest in Teilen von Österreich – ein strenger Lockdown gilt, Tourismus- und die meisten Handelsbetriebe sowie Freizeiteinrichtungen geschlossen haben und keine Kulturveranstaltungen möglich sind, werden die Unterstützungsmaßnahmen laufend ergänzt und verlängert. Mit dieser Tabelle wollen wir Ihnen einen Übersicht über die COVID-19 Unterstützungsmaßnahmen mit Stand 12. April 2021 verschaffen.
Sehr gerne unterstützen wir Sie bei Fragen zu den Covid-19 Unterstützungsmaßnahmen. Bitte kontaktieren Sie uns telefonisch unter +43 4352 2848-0.
Die Dauer der Pandemie bringt es mit sich, dass immer wieder zu Verlängerungen und zur Ausweitung der Maßnahmen zur Unterstützung der von der Pandemie hart in Mitleidenschaft gezogenen Unternehmen kommt. Nachfolgend soll ein Überblick über aktuelle Maßnahmen, Neuigkeiten und wichtige Fristen gegeben werden
Nachdem die EU-Kommission die Obergrenzen für COVID-19-Hilfen unlängst erhöht hat, wurden auch in Österreich die entsprechenden Hilfsmaßnahmen angepasst. Die neue Obergrenze für den Fixkostenzuschuss II (vormals 800.000) wurde rückwirkend auf € 1,8 Mio. pro Unternehmen angehoben. Damit das Geld möglichst rasch bei den Unternehmen ankommt, soll die COFAG die bislang gestellten Anträge auf den Fixkostenzuschuss auf die erhöhte Grenze anpassen. Für noch nicht ausgezahlte Anträge soll die Auszahlung der ersten Tranche bereits in angepasster Höhe erfolgen – für bereits ausbezahlte Anträge soll eine Nachzahlung auf die erste Tranche passieren.
Bei dem Verlustersatz wurde die Obergrenze pro Unternehmen von € 3 Mio. auf € 10 Mio. erhöht. Wie beim Fixkostenzuschuss ist vorgesehen, dass die COFAG die Anpassung der bisher gestellten Anträge auf die erhöhte Grenze vornimmt. Sowohl für den Fixkostenzuschuss als auch den Verlustersatz (siehe KI 01/21) wurden überdies Klarstellungen (in der Verordnung bzw. der Richtlinie) vorgenommen. Diese umfassen z.B. Neugründungen, Umgründungen sowie Hinweise zur Vorgehensweise bei der Kombination dieser Förderungen mit dem Umsatzersatz, Ausfallsbonus usw.
Die Corona-Kurzarbeit war ursprünglich bis Ende März 2021 vorgesehen und wurde nun um weitere drei Monate bis Ende Juni 2021 verlängert. Nach dieser vierten Phase der Kurzarbeit soll die bewährte Unterstützung für die Unternehmen schrittweise auslaufen (die Sicherung der Arbeitsplätze wird dann auch durch andere Maßnahmen sichergestellt werden). Unverändert bleibt es in dieser Phase bei einem (Netto)Einkommen-Ersatz von 80 bis 90 % für Arbeitnehmer, wobei die Arbeitszeit im Regelfall bis auf 30 % der Normalarbeitszeit reduziert werden kann. In Branchen, welche aufgrund des behördlich angeordneten Lockdowns geschlossen halten müssen, ist auch eine Reduktion auf 0 % Arbeitszeit möglich. Die Abrechnung der Kurzarbeitsbeihilfe erfolgt unverändert gegenüber dem AMS. Voraussetzung ist weiters, dass die wirtschaftliche Notwendigkeit für Kurzarbeit und die Umsatzentwicklung durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bestätigt wird. Ebenso ist die Weiterbildung während der Kurzarbeit ein wichtiges Ziel, welches gefördert und forciert werden soll. Als Anreiz bekommen Betriebe 60 % der Ausbildungskosten vom AMS rückerstattet, wenn sie ihre Mitarbeiter während der Kurzarbeit in Aus- und Fortbildung schicken.
Die COVID-19-bedingten Abgabenstundungen sind um weitere drei Monate bis Ende Juni verlängert worden. Ebenso wurde die Einführung des COVID-19-Ratenzahlungsmodells um drei Monate verschoben.
Darüber hinaus sind auch diverse steuerliche Sonderregelungen, welche eigentlich Ende März 2021 ausgelaufen wären, bis Mitte des Jahres verlängert worden. Das betrifft im Detail die steuerfreie Behandlung von Zulagen und Zuschlägen trotz Telearbeit, Quarantäne und Kurzarbeit wie auch den Bezug des Pendlerpauschales im Homeoffice.
Das Homeoffice-Paket siehtdiverse steuerliche Anreize vor, welche das Arbeiten im Homeoffice erleichtern sollen (siehe gesonderten Beitrag Feb 2021). So können Arbeitnehmer Kosten bis zu € 300 für ergonomisch geeignetes Mobiliar (z.B. Drehstuhl, Schreibtisch oder Beleuchtung) im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung steuerlich absetzen (Rechnung ist erforderlich), sofern sie zumindest 26 Homeoffice Tage im Kalenderjahr nachweisen können. Wurde dieses Equipment bereits im Jahre 2020 angeschafft (in Höhe von € 300), so können jeweils € 150 in den Arbeitnehmerveranlagungen der Jahre 2020 und 2021 angesetzt werden. Zusätzlich werden Zahlungen von Arbeitgebern zur Abgeltung von Mehrkosten, welche den Arbeitnehmern im Homeoffice entstehen, bis zu einem Betrag von € 300 pro Jahr und Arbeitnehmer steuerfrei gestellt (bis zu jeweils € 3 für maximal 100 Homeoffice Tage). Sofern die steuerfreie Zuwendung des Arbeitgebers nicht vollständig ausgenutzt wird, kann der Arbeitnehmer selbst die Differenz als Werbungskosten steuerlich in Abzug bringen.
Bereits mit 1. Jänner 2021 ist das so genannte „Wohlverhaltensgesetz“ in Kraft getreten. Durch das Gesetz können Unternehmen von künftigen Förderungen i.Z.m. der COVID-19-Pandemie ausgeschlossen werden, sofern sie sich „steuerlich nicht wohlverhalten haben“. Sollten sie bereits entsprechende Förderungen zuerkannt bekommen haben, müssen diese verzinst (4,5 % über dem Basiszinssatz) zurückgezahlt werden. Auf bereits vor Jahresbeginn bestehende Förderungen wie etwa Fixkostenzuschuss, Umsatzersatz, Verlustersatz und Zuschuss für standortrelevante Unternehmen hat das neue Gesetz jedoch keine Auswirkungen – teilweise wird allerdings bei diesen Förderungen an ein ähnliches Verhalten der Unternehmen bereits angeknüpft. Steuerliches Wohlverhalten bedeutet konkret, dass kein Missbrauch gem. § 22 BAO innerhalb der letzten drei veranlagten Jahre rechtskräftig festgestellt worden ist, welcher zu einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage von mindestens € 100.000 geführt hat. Gleiches gilt insoweit, als kein Abzugsverbot i.Z.m. konzerninternen Zinsen oder Lizenzgebühren, die beim Empfänger mit weniger als 10 % besteuert werden oder keine Hinzurechnung Methodenwechsel i.H.v. mindestens € 100.000 in den letzten 5 Jahren eingetreten sein darf (bei entsprechender Offenlegung in der Steuererklärung erhöht sich der Betrag auf € 500.000). Steuerliches Wohlverhalten bedeutet auch, dass für nach 31.12.2018 beginnende Wirtschaftsjahre nicht überwiegend Passiveinkünfte in einem Staat, der in der EU-Liste der nicht kooperativen Hoheitsgebiete genannt ist, erzielt wurden und auch keine rechtskräftige Finanzstrafe oder Verbandsgeldbuße von mehr als € 10.000 in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung über das Unternehmen verhängt worden ist.
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