Für laufende Abgabenstundungen wurde die Frist vom 31.3.2021 „automatisch“ bis 30.6.2021 ausgedehnt. Eine gesonderte Antragstellung ist nicht erforderlich. Für Abgaben, die zwischen 15.3.2020 und 30.6.2021 fällig sind, werden keine Stundungszinsen und Säumniszuschläge verrechnet (siehe auch gesonderten Beitrag dazu hier).
Für noch verbliebene Abgabenrückstände sieht das COVID-19-Ratenzahlungskonzept folgendes vor:
Die reduzierten Stundungszinsen betragen 1,38%.
Stundungen gegenüber der ÖGK wurden ebenfalls gesetzlich bis 30.6.2021 verlängert. Auch hier besteht die Möglichkeit, Ratenzahlungen bis 30.9.2022 bzw unter bestimmten Voraussetzungen bis 30.6.2024 zu beantragen (siehe auch weitere Informationen dazu hier).
Es ist wichtig, den geordneten Abbau der Abgaben- und Beitragsrückstände frühzeitig zu planen. Gerne unterstützen wir Sie bei den nötigen Schritten. Bitte kontaktieren Sie uns telefonisch unter +43 4352 2848-0.
Wie in unserem Beitrag im Februar 2021 beschrieben wurde zur Bewältigung der wirtschaftlichen Herausforderungen der COVID-19-Pandemie ein 2-Phasen-Modell geschaffen, welches den Betrieben den nötigen Handlungsspielraum verschaffen soll.
Der Gesetzgeber hat nun am 24.2.2021 eine zeitliche Verschiebung des bisher vorgesehenen Zeitrahmens um drei Monate beschlossen. Nunmehr gelten folgende angepasste Rahmenbedingen:
Bestehen trotz intensiver Bemühungen der Unternehmen zum 30.9.2022 noch teilweise Beitragsrückstände aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Mai 2021, können diese in der Phase 2 sukzessive beglichen werden. Die ÖGK kann Zahlungserleichterungen in Form von Ratenvereinbarungen für weitere 21 Monate – also bis maximal 30.6.2024 – gewähren. Folgende gesetzliche Voraussetzungen sind hier zu erfüllen:
Die in der Kurzarbeitsbeihilfe enthaltenen Sozialversicherungsbeiträge sind jedenfalls bis zum 15. des auf die Zahlung zweitfolgenden Kalendermonates abzuführen. Nur wenn diese gesetzliche Verpflichtung erfüllt wird, können laut Information der ÖGK Ratenansuchen positiv behandelt werden. Dies gilt auch bei Erstattungen für freigestellte „Risikopatienten“ sowie bei Ersätzen im Rahmen von Absonderungen nach dem Epidemiegesetz 1950.
Es ist wichtig, den geordneten Abbau der Beitragsrückstände frühzeitig zu planen. Gerne unterstützen wir Sie bei den nötigen Schritten. Bitte kontaktieren Sie uns telefonisch unter +43 4352 2848-0.
Neben kontinuierlichen Fördermaßnahmen und steuerlichen Unterstützungen gegen den Umsatzausfall der Unternehmen (seitens des BMFs), ergreift auch die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) entsprechende Schritte, um von Seiten der Sozialversicherung die coronabedingten Liquiditätsprobleme der heimischen Betriebe in den Griff zu bekommen. Überdies soll auch zur Planungs- und Rechtssicherheit für die Unternehmen beigetragen werden. Konkret ist ein 2-Phasen-Modell vorgesehen, durch welches noch (coronabedingt) ausständige (Sozialversicherungs)Beiträge (d.h., Beitragsrückstände) möglichst bis Jahresende (2021) beglichen bzw. in weiterer Folge mit Ratenvereinbarungen getilgt werden können.
In Phase 1 sollen die bis einschließlich 31.3.2021 aufgelaufenen Beitragsrückstände beglichen bzw. – je nach finanzieller Leistungsfähigkeit des betroffenen Unternehmens – weitestgehend reduziert werden. Als Mittel dafür dienen Ratenvereinbarungen bis längstens 30. Juni 2022. Die Anträge auf diese Ratenvereinbarungen können im März gestellt werden. Phase 2 hat zum Ziel, etwaige am 30. Juni 2022 noch verbleibende Beitragsrückstände mittelfristig abzubauen. Der dafür angesetzte zeitliche Rahmen geht bis 31.3.2024, wobei einige Anforderungen an die Inanspruchnahme geknüpft sind (etwa die Glaubhaftmachung, dass der zum 30.6.2022 verbliebene Beitragsrückstand zusätzlich zu den laufend anfallenden Sozialversicherungsbeiträgen entrichtet werden kann).
Als unterstützende Maßnahme werden die gesetzlichen Verzugszinsen für den Zeitraum 1. April 2021 bis 30. Juni 2022 um 2 Prozentpunkte und somit auf 1,38% gesenkt. Ausgenommen von den Stundungen bzw. Ratenvereinbarungen sind Sozialversicherungsbeiträge, welche in Beihilfen, Erstattungen oder Vergütungen für Mitarbeiter in Kurzarbeit, Risikofreistellung oder Absonderung enthalten sind. Diese Beiträge müssen den gesetzlichen Regelungen entsprechend bis zum 15. des auf die Beihilfenauszahlung zweitfolgenden Kalendermonats an die ÖGK entrichtet werden (auch um die Ratenvereinbarungen aufrechterhalten zu können). Überdies ist zu beachten, dass trotz dieser Erleichterungen und der pandemiebedingten Ausnahmesituation die Grundregeln der Lohnverrechnung weiterhin gelten und die gesetzlichen Fälligkeiten und Zahlungsfristen eingehalten werden müssen. Ebenso müssen Meldeverpflichtungen fristgerecht erledigt werden.
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