Nachstehend informieren wir Sie über die Eckpunkte der neuen Richtlinie zum Härtefallfonds:
Detailinformationen zum Härtefallfonds sowie die Beantragung finden Sie auf der WKO-Website.
Sehr gerne unterstützen wir Sie bei Fragen. Bitte kontaktieren Sie uns telefonisch unter +43 4352 2848-0.
Zu den steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen für Home-Office haben wir Sie bereits in diesem Beitrag informiert. Wie sich Home-Office auf die Arbeitnehmerveranlagung 2020 auswirkt – darüber informieren wir Sie hier.
In nachstehenden Beitrag wollen wir auf das neue Home-Office Paket aus der Sicht der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen näher eingehen und die steuerlichen Auswirkungen im Detail beleuchten und die wichtigsten Fragen dazu beantworten. Denn die österreichische Bundesregierung hat mit dem „Home-Office-Maßnahmenpaket 2021“ neben arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen auch neue steuerrechtliche Bestimmungen für den Bereich „Home-Office“ beschlossen.
Bisher gab es keine gesetzliche Definition für den Begriff „Home-Office“. Das ändert sich jetzt im Zuge des Home-Office-Maßnahmenpakets 2021. Denn nach § 18c AVRAG umfasst die Arbeit im Home-Office erstmals die Einbringung von Arbeitsleistungen in der Privatwohnung des Dienstnehmers/ der Dienstnehmerin. Demnach liegt also Arbeit im Home-Office vor, wenn der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin auch Arbeitsleistungen in einer Wohnung an einem Nebenwohnsitz oder auch in einer Wohnung eines/r Angehörigen/in bzw. Lebensgefährten/in erbringt. Ebenso erfasst sind auch Materialien.
Aber Achtung: Arbeitet man an anderen Orten wie beispielsweise im Park, in Cafès, in Restaurants, etc., fällt das nicht unter Home-Office. Somit fällt auch das Arbeiten am Urlaubsort nicht darunter.
Im Bereich der Einkommensteuer bringt das Home-Office Paket neue Abzugsfähigkeit bestimmter Beträge im Ausmaß bis zu € 600,00 pro Jahr mit sich. Teilweise sollen die neuen Bestimmungen rückwirkend für 2020 in Kraft treten. Allerdings gilt hier vorläufig eine Befristung bis zum Jahr 2021.
Generell muss zwischen Arbeitnehmer/in und Arbeitgeber/in eine Vereinbarung über die Arbeitsleitung im Home-Office bestehen. Der/die Arbeitgeber/in kann in der Personalabrechnung bis zu 100 Home-Office-Tage im Jahr mit maximal € 3,00 pro Tag (also maximal € 300,00 pro Kalenderjahr) steuerbegünstigt berücksichtigen. Wird dieser Höchstbetrag jedoch überschritten, stellt der überwiegende Teil einen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar und muss im Zuge der Veranlagung erfasst werden.
Sollte das Home-Office-Pauschale nicht im vollen Ausmaß (maximal € 300,00 pro Kalenderjahr) ausgeschöpft werden, so kann der/die Arbeitnehmer/in die Differenz als Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen (= Differenzwerbungskosten gem. § 16 Abs 1 Z 7a lit b EStG). Sollte der/die Arbeitnehmer/in seitens des/der Arbeitgebers/in kein Home-Office-Pauschale erhalten, so kann der Gesamtbetrag als Werbungskosten abgesetzt werden (Voraussetzung: es müssen entsprechende Home-Office-Tage erbracht worden sein).
Wichtig: Bitte beachten Sie, dass dieses Home-Office-Pauschale erst ab 2021 nicht steuerpflichtig ist! Sollten Sie von Ihrem Arbeitgeber bzw. Ihrer Arbeitgeberin bereits im Vorjahr (2020) einen Kostenzuschuss für Ihre Tätigkeit im Home-Office erhalten haben, sieht die Finanz diesen Teil als steuerpflichtige Einkünfte an.
Bisher konnten Arbeitnehmer/innen Ausgaben für Einrichtungsgegenstände für „das Büro zuhause“ nur dann als Werbungskosten in ihrer Arbeitnehmerveranlagung geltend mache, wenn ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer vorlag. Mit dem neuen Home-Office-Paket ändern sich die strengen Voraussetzungen und man kann künftig Ausgaben für so genanntes „ergonomisches Mobiliar“ wie beispielsweise Schreibtisch, Drehstuhl oder Schreibtischlampe, geltend machen. Für die Veranlagung 2020 können bis zu € 150 an Werbungskosten für ergonomisches Mobiliar ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale (idHv € 132) berücksichtigt werden. Allerdings setzt dies eine Tätigkeit im Home-Office von mindestens 26 Tagen im Jahr voraus.
Um Unklarheiten hinsichtlich des ergonomischen Mobiliars zu vermeiden: Unter ergonomisch geeignetes Mobiliar fallen natürlich auch andere Gegenstände, wenn sie eindeutig dazu dienen, das Arbeiten in ergonomischer Hinsicht zu verbessern (zB. Sitzball, Fußstütze, Vorlagehalterung, etc.).
Wird der Höchstbetrag von € 150 für ergonomisches Mobiliar in der Arbeitnehmerveranlagung 2020 nicht ausgeschöpft, so kann selbstverständlich die Differenz auf € 150 ebenso im Jahr 2021 ergänzt werden. Wichtig ist, dass für die Jahre 2020 und 2021 maximal € 300,00 abgesetzt werden können.
Hinsichtlich der „digitalen Arbeitsmittel“ – darunter fällt beispielsweise der Laptop, den der/die Arbeitgeber/in für Home-Office unentgeltlich zur Verfügung stellt – wurde Klarheit geschaffen, dass hier kein Sachbezug anzusetzen ist und in diesen Fällen auch keine steuerbaren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit anfallen.
Kauft sich der/die Arbeitnehmer/in hingegen auf eigene Kosten einen Computer, Laptop oder entsprechendes Zubehör (zB. Drucker, Bildschirm) können Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt werden. In der Regel ist hier ein Privatanteil von 40 % anzunehmen. Das heißt, in der Arbeitnehmerveranlagung können die Anschaffungskosten für „digitale Arbeitsmittel“ nur im Ausmaß von 60 % auf Basis einer mind. 3-jährigen Nutzungsdauer (AfA = Absetzung für Abnutzung) berücksichtigt werden. Liegen die Anschaffungskosten unter € 800 spricht man von so genannten „geringwertigen Wirtschaftsgütern“, di sofort (also ohne Nutzungsdauer) und in voller Höhe abgesetzt werden können.
Immer wieder treffen Fragen hinsichtlich Aufwendungen für „Homeschooling“ bei uns ein: Bitte beachten Sie, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit Homeschooling – beispielsweise der für das Schulkind gekaufte Laptop – als Ausgaben der privaten Lebensführung angesehen werden und somit in der Arbeitnehmerveranlagung nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Nutzen Sie jedoch diesen Laptop auch beruflich, so können Sie anteilig Werbungskosten mit einem Privatanteil berücksichtigen.
Die Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Home-Office-Pauschale finden Sie auch auf der BMF-Website.
Sehr gerne unterstützen wir Sie bei Fragen. Bitte kontaktieren Sie uns telefonisch unter +43 4352 2848-0.
Der Ausritt Großbritanniens aus der Europäischen Union sieht eine Übergangsphase im Steuerrecht bis Jahresende vor. Mit 1.1.2021 erlangt Großbritannien Drittlandstatus. Damit einhergehende Änderungen in den Bereichen Umsatzsteuer und Zoll stehen unmittelbar bevor. Welche Schritte gilt es im Zusammenhang mit der künftigen umsatzsteuerlichen Abwicklung in Großbritannien zu beachten?
Liefergeschäfte, die bislang als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen abgewickelt wurden, stellen nun Ausfuhrlieferungen dar, für die eine Steuerbefreiung nur bei Erfüllung der hierfür vorgesehenen Voraussetzungen und Nachweispflichten zur Anwendung kommt, wie zB der Ausfuhrnachweis durch eine zollrechtliche Bescheinigung.
Für die Beantragung von britischen Vorsteuern für das Kalenderjahr 2020 ist eine abweichende kürzere Fallfrist zu beachten. Demnach sind sämtliche Anträge auf Vorsteuererstattung des Jahres 2020 bis spätestens 31.3.2021 zu stellen. Dies gilt sowohl für EU-Unternehmer, die britische Vorsteuern im Erstattungsverfahren geltend machen wollen, als auch für britische Unternehmer, die die Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Mitgliedstaaten beantragen wollen.
Nordirland gilt bei der Lieferung von Gegenständen weiterhin als Gemeinschaftsgebiet. Dies bedeutet, dass Lieferungen an Unternehmer, bei denen die Gegenstände nach Nordirland versendet werden, weiterhin als innergemeinschaftliche Lieferung in der Umsatzsteuererklärung (Kz 000) und in der Zusammenfassenden Meldung zu erklären sind. Nordirische Unternehmen erhalten dafür eine eigene UID-Nummer mit dem Präfix „XI“.
Der Initiativantrag zum COVID-19-StMG sieht folgende Maßnahmen vor:
Zur Stärkung einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft sowie aus ökologischen Lenkungsüberlegungen soll ab 1.1.2021 ein ermäßigte Steuersatz von 10% für Reparaturdienstleistungen einschließlich Ausbesserung und Änderung betreffend Fahrräder (inkl E-Bikes, aber nicht Krafträder mit Motoreinsatz), Schuhe, Lederwaren, Kleidung und Haushaltswäsche (zB Bettwäsche, Tischdecken, Polsterbezüge, Vorhänge) gelten.
Nicht umfasst sind Lieferungen oder Werklieferungen, da der Entgeltsanteil für Material dabei mehr als 50% des Gesamtentgelts ausmacht.
Die Lieferung, der innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von COVID-19-in-vitro-Diagnostika, COVID-19-Impfstoffe und eng damit zusammenhängende sonstige Leistungen sollen echt umsatzsteuerbefreit werden. Die Regelung soll mit Kundmachung der EU-RL in Kraft treten und ist bis 31.12.2022 befristet.
Verlängerung des 5%igen Steuersatzes um ein Jahr bis 31.12.2021 für Gastronomie: Darunter fallen die Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken iSd § 111 GewO, die Zustellung und Bereitstellung zur Abholung von warmen Speisen und offenen Getränken, der Gassenverkauf von Speiseeis in Stanizel und Becher, Catering, Würstelstand, Schutzhütten, Kantine und die landwirtschaftliche Gastronomie (Buschenschank).
Verlängerung des 5%igen Steuersatzes um ein Jahr bis 31.12.2021 für Beherbergung: Damit umfasst sind die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen sowie die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke.
Der Vorsteuerabzug aus den Reisediäten gem § 13 Abs 1 UStG beträgt weiterhin 10%.
Verlängerung des 5%igen Steuersatzes um ein Jahr bis 31.12.2021 für Kultur in unverändertem Leistungsumfang.
Verlängerung des 5%igen Steuersatzes um ein Jahr bis 31.12.2021 für Publikationen, wobei dies nicht für Zeitungen und andere periodischen Druckschriften gilt.
Die Beschlussfassung des COVID-19-StMG soll noch im Dezember 2020 erfolgen.
Sehr gerne unterstützen wir Sie bei Fragen zu den umsatzsteuerlichen Änderungen. Bitte kontaktieren Sie uns telefonisch unter +43 4352 2848-0.
Am 20.11.2020 wurde ein Initiativantrag zum COVID-19-StMG im Parlament eingebracht.
Eine Übersicht der geplanten umsatzsteuerlichen Änderungen finden Sie im untenstehenden gesonderten Beitrag (mehr dazu finden Sie hier).
Die endgültige Beschlussfassung bleibt abzuwarten. Wir werden in der nächsten KlientenInfo 1/2021 im Detail dazu berichten.
Sehr gerne unterstützen wir Sie bei Fragen zum COVID-19-STMG. Bitte kontaktieren Sie uns telefonisch unter +43 4352 2848-0.
Die geplante Harmonisierung der Kündigungsbestimmungen von Arbeitern mit jenen für Angestellte ab dem 1. Jänner 2021 ist auf 1.7.2021 verschoben worden. Bitte beachten Sie, dass in einzelnen Kollektivverträgen diesbezügliche Regelungen zu Kündigungsterminen bereits mit In-Kraft-Treten per 1.1.2021 aufgenommen wurden.
Sehr gerne unterstützen wir Sie bei Fragen. Bitte kontaktieren Sie uns telefonisch unter +43 4352 2848-0.