Ab 25. Jänner 2021 müssen in Geschäften und öffentlichen Verkehrsmitteln verpflichtend FFP2-Masken getragen werden.
Die Regierung plant die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von allen Schutzmasken (aus Positionen 6307 90 10, 6307 90 98, 4818 90 10 und 4818 90 90 der Kombinierten Nomenklatur) von der Umsatzsteuer vollständig zu befreien.
Ein entsprechender Gesetzesvorschlag, welcher die Senkung des Umsatzsteuersatzes von 20 % auf 0 % vorsieht, wurde am 20. Jänner 2021 im Nationalrat beschlossen. Dies gilt für Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe, die nach dem 22. Jänner 2021 und vor dem 1. Juli 2021 ausgeführt werden. Die gesetzliche Grundlage wird ein entsprechendes rückwirkendes Inkrafttreten vorsehen.
Um eine nachträgliche Korrektur von Rechnungen und Rückforderung von Umsatzsteuerbeträgen zu vermeiden, kann der entsprechenden Umsatzsteuersatz lt. BMF Info bereits mit 23. Jänner 2021 im Kassensystem hinterlegt und verrechnet werden.
Sehr gerne unterstützen wir Sie bei Fragen zu den umsatzsteuerlichen Änderungen. Bitte kontaktieren Sie uns telefonisch unter +43 4352 2848-0
Der Ausritt Großbritanniens aus der Europäischen Union sieht eine Übergangsphase im Steuerrecht bis Jahresende vor. Mit 1.1.2021 erlangt Großbritannien Drittlandstatus. Damit einhergehende Änderungen in den Bereichen Umsatzsteuer und Zoll stehen unmittelbar bevor. Welche Schritte gilt es im Zusammenhang mit der künftigen umsatzsteuerlichen Abwicklung in Großbritannien zu beachten?
Liefergeschäfte, die bislang als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen abgewickelt wurden, stellen nun Ausfuhrlieferungen dar, für die eine Steuerbefreiung nur bei Erfüllung der hierfür vorgesehenen Voraussetzungen und Nachweispflichten zur Anwendung kommt, wie zB der Ausfuhrnachweis durch eine zollrechtliche Bescheinigung.
Für die Beantragung von britischen Vorsteuern für das Kalenderjahr 2020 ist eine abweichende kürzere Fallfrist zu beachten. Demnach sind sämtliche Anträge auf Vorsteuererstattung des Jahres 2020 bis spätestens 31.3.2021 zu stellen. Dies gilt sowohl für EU-Unternehmer, die britische Vorsteuern im Erstattungsverfahren geltend machen wollen, als auch für britische Unternehmer, die die Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Mitgliedstaaten beantragen wollen.
Nordirland gilt bei der Lieferung von Gegenständen weiterhin als Gemeinschaftsgebiet. Dies bedeutet, dass Lieferungen an Unternehmer, bei denen die Gegenstände nach Nordirland versendet werden, weiterhin als innergemeinschaftliche Lieferung in der Umsatzsteuererklärung (Kz 000) und in der Zusammenfassenden Meldung zu erklären sind. Nordirische Unternehmen erhalten dafür eine eigene UID-Nummer mit dem Präfix „XI“.
Der Initiativantrag zum COVID-19-StMG sieht folgende Maßnahmen vor:
Zur Stärkung einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft sowie aus ökologischen Lenkungsüberlegungen soll ab 1.1.2021 ein ermäßigte Steuersatz von 10% für Reparaturdienstleistungen einschließlich Ausbesserung und Änderung betreffend Fahrräder (inkl E-Bikes, aber nicht Krafträder mit Motoreinsatz), Schuhe, Lederwaren, Kleidung und Haushaltswäsche (zB Bettwäsche, Tischdecken, Polsterbezüge, Vorhänge) gelten.
Nicht umfasst sind Lieferungen oder Werklieferungen, da der Entgeltsanteil für Material dabei mehr als 50% des Gesamtentgelts ausmacht.
Die Lieferung, der innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von COVID-19-in-vitro-Diagnostika, COVID-19-Impfstoffe und eng damit zusammenhängende sonstige Leistungen sollen echt umsatzsteuerbefreit werden. Die Regelung soll mit Kundmachung der EU-RL in Kraft treten und ist bis 31.12.2022 befristet.
Verlängerung des 5%igen Steuersatzes um ein Jahr bis 31.12.2021 für Gastronomie: Darunter fallen die Verabreichung von Speisen und Ausschank von Getränken iSd § 111 GewO, die Zustellung und Bereitstellung zur Abholung von warmen Speisen und offenen Getränken, der Gassenverkauf von Speiseeis in Stanizel und Becher, Catering, Würstelstand, Schutzhütten, Kantine und die landwirtschaftliche Gastronomie (Buschenschank).
Verlängerung des 5%igen Steuersatzes um ein Jahr bis 31.12.2021 für Beherbergung: Damit umfasst sind die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen sowie die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke.
Der Vorsteuerabzug aus den Reisediäten gem § 13 Abs 1 UStG beträgt weiterhin 10%.
Verlängerung des 5%igen Steuersatzes um ein Jahr bis 31.12.2021 für Kultur in unverändertem Leistungsumfang.
Verlängerung des 5%igen Steuersatzes um ein Jahr bis 31.12.2021 für Publikationen, wobei dies nicht für Zeitungen und andere periodischen Druckschriften gilt.
Die Beschlussfassung des COVID-19-StMG soll noch im Dezember 2020 erfolgen.
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Am 20.11.2020 wurde ein Initiativantrag zum COVID-19-StMG im Parlament eingebracht.
Eine Übersicht der geplanten umsatzsteuerlichen Änderungen finden Sie im untenstehenden gesonderten Beitrag (mehr dazu finden Sie hier).
Die endgültige Beschlussfassung bleibt abzuwarten. Wir werden in der nächsten KlientenInfo 1/2021 im Detail dazu berichten.
Sehr gerne unterstützen wir Sie bei Fragen zum COVID-19-STMG. Bitte kontaktieren Sie uns telefonisch unter +43 4352 2848-0.